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Satzung des Rennsteigvereins 1896 e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.a) Der Verein trägt den Namen "Rennsteigverein 1896 e.V." Sitz des Vereins ist Zapfendorf.
b) Der Verein wurde am 24. Mai 1896 im Waldhaus Weidmannsheil, Gemarkung Ludwigsstadt, bei Steinbach a. W. in Oberfranken gegründet.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. 345 in Bamberg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist in Ortsgruppen und Einzelmitglieder organisiert. Die Satzung gilt für alle Mitglieder.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, die Rennsteige, Rennwege und Rennpfade sowie Altstra-ßen im deutschen Sprachgebiet zu erwandern, zu erforschen, die Ergebnisse zu erfassen und zu veröffentlichen; Schwerpunkt dabei bleibt der Rennsteig des Thüringer- und Frankenwaldes von Blankenstein nach Hörschel.
Dabei kommt den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege vorrangige Bedeutung zu. Im übrigen erkennt der Rennsteigverein die Zielsetzung der Landesverbände Bayern e.V. und Thüringen e. V. des Deutschen Wanderverbandes als auch für ihn verbindlich an.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Deutschen Wanderverband, vormals Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V.

4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Förderung der Rennsteig- und Altstraßenforschung durch Vereinsmitglieder
b) Regelmäßiges Durchführen von Wanderungen
c) Heranführen von Jugendlichen an das Wandern als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und Erwecken des Gemeinschaftssinnes
d) Abhalten von Zusammenkünften (Sippungen) und Vorträgen
e) Zusammenarbeit mit allen deutschen und europäischen Wandervereinen

5. Der Verein kann durch Beschluss des Hauptvorstandes Vereinen mit gleichem oder ähnlichem Ziel beitreten.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die - einer Ortsgruppe oder als Einzelmitglied dem Rennsteigverein angehört,
- den Zweck des Vereins anerkennt und fördert.
Der Beitritt zum Rennsteigverein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Hauptvorstand oder die Vorstandschaft der Ortsgruppe.

2. die Mitgliedschaft endet:
a)durch Tod
b)durch Austritt
c)durch Ausschluss
Der Austritt muss dem Hauptvorstand schriftlich zum Jahresende angezeigt werden.

3. Durch Beschluss des Hauptvorstandes oder der Vorstandschaft der Ortsgruppe kann ausgeschlossen werden, wer den fälligen Beitrag trotz schriftlich erfolgter Mahnung nicht bezahlt hat, wer den Zwecken des Vereines zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins durch ehrwidriges Verhalten schädigt.

4. Verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Hauptvorstandes oder auf Vorschlag der Ortsgruppe mit dem Silbernen oder dem Goldenen Ehrenzeichen des Vereins ausgezeichnet werden.

5. Das Ehrenschild des Rennsteigvereins kann erwerben, wer den Rennsteig des Thüringer- und Frankenwaldes von Hörschel a. d. Werra bis Blankenstein a. d. Saale (oder umgekehrt) in einer vom Rennsteigverein veranstalteten Wanderung (Runst) in sechs zusammenhängenden Tagen erwandert und Mitglied im Rennsteigverein ist oder wird oder Mitglied im Deutschen Wanderverband ist.
Die Durchführung der Runsten wird durch die Runstordnung geregelt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Ortsgruppen legen ihren Mitgliederbeitrag eigenständig fest.

2. Der Beitrag für juristische Personen wird im Einvernehmen mit diesen durch den Hauptvorsitzenden (Fürsteher) bzw. der Vorstandschaft der Ortsgruppe festgesetzt. Er soll mindestens das Doppelte eines Beitrages für natürliche Personen betragen.

§ 5 Organe des Vereins

A – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

a) In den ersten 4 Monaten des Jahres soll die Jahreshauptversammlung (Jahreshauptsippung) stattfinden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vorher beim Fürsteher schriftlich einzureichen.

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Hauptvorstand einberufen werden, wenn 1/3 aller Mitglieder es fordert. Die Gründe sind schriftlich dem Hauptvorstand darzulegen.

2. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es:

a) Wahl des Hauptvorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Entgegennahme der Jahreshauptabrechnung
e) Entlastung des Hauptvorstandes
f) Festlegung der nächsten Jahreshauptsippung
g) Anträge
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung beschließt durch Delegierte. Jede Ortsgruppe hat pro angefangene 25 Mitglieder eine Stimme, zusätzlich einer Stimme für den Vorsitzenden der Ortsgruppe  Die Hauptwarte haben ebenfalls 1 Stimme. Ausschlaggebend zur Stimmenzahl ist der Mitgliederstand zum 31. 12. des zurückliegenden Jahres. Die Stimmen der einzelnen Ortsgruppen müssen geschlossen abgegeben werden. Korporative Mitglieder haben kein Stimmrecht.

4. Der Fürsteher, 1. stellv. Fürsteher, 2. stellv. Fürsteher, Hauptschriftwart und Hauptsäckelwart haben je eine Stimme. Zur Wahl genügt die einfache Stimmenmehrheit. Ebenso für alle anderen Abstimmungen, ausgenommen jedoch die § 7, Abs. 2 und § 8.

5. Dieses Verfahren gilt nicht für die Ortsgruppen. Die Versammlung der Ortsgruppen beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen durch Zuruf; sollte ein Viertel der Anwesenden es wünschen, schriftlich abzustimmen, muss schriftlich abgestimmt werden.

B – der Hauptvorstand

1. Der Hauptvorstand besteht aus:

- dem Hauptvorsitzenden Fürsteher
- seinem 1. Stellvertreter 1. Fürsteher
- seinem 2. Stellvertreter 2. Fürsteher
- dem Hauptkassierer Hauptsäckelwart
- dem Hauptschrifführer Hauptschriftwart

2. Für die Sachgebiete Wandern, Wege, Kultur, Natur, Jugend und Presse schlägt der Hauptvorstand die Warte vor und diese werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Sämtliche Vorstandsmitglieder sind im Verein ehrenamtlich tätig.

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre; er bleibt jedoch bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

4. Der Hauptvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt:
Ist er verhindert, so wird der Verein von einem seiner Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Hauptvorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

5. Die Ortsgruppen wählen einen Vorsitzenden, einen stellv. Vorsitzenden, einen Kassierer (Säckelwart) und eine Schriftführer (Schriftwart) gemäß dieser Satzung. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; sie blieben jedoch bis zu Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Vorstandschaft der jeweiligen Ortsgruppen bestimmt die jeweiligen Fachwarte.

6. Der Hauptvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

7. Der Hauptsäckelwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

8. Die Bekanntmachungen des Rennsteigvereins 1896 e.V. erfolgen: in der Vereinszeitschrift "Das Mareile" und/oder durch Rundschreiben an die Mitglieder und/oder durch Aushang in den Ortsgruppen und/oder durch die örtliche Presse.

C – Der Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus den Vereinsvorsitzenden der Ortsgruppen und den Hauptwarten gem. § 5 B, 2.

2. Der Vereinsausschuss steht dem Hauptvorstand beratend zur Seite.

3. Die Ortsgruppenvorsitzenden und die Hauptwarteversammlung kann bei einer Anwesenheit von 3/4 der Ortsgruppenvertreter Beschlüsse fassen, die dann nicht mehr der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen. Die Beschlüsse werden der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

§ 6 Beurkundungen von Beschlüssen, Niederschriften

Die Beschlüsse des Hauptvorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Über eine Satzungsänderung entscheidet 2/3 der abgegebenen Stimmen. Der Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung zur Versammlung angegeben sein.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 Stimmenmehrheit für die Auflösung notwendig ist. Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss in der Einladung angegeben sein. Werden durch die Mitgliederversammlung keine Liquidatoren bestimmt, übernimmt die Hauptvorstandschaft die Auflösung des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes, steht das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung trat am 24. April 1993 in Kraft

   Satzung als pdf-Datei

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